11. Juli 2010
Viele Unternehmer träumen von der Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung, denn sie gilt als die unternehmerfreundlichste Möglichkeit, Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
Doch nicht für alle kommt diese Art der Berechung in Frage.
Für Freiberufler steht die Möglichkeit generell frei. Wer als Freiberufler eingestuft wird, ist einem Katalog zu entnehmen.
Neben den dort genannten Berufen kommen aber noch weitere in Betracht, die dem Finanzamt gegenüber aber in der Regel erklärt werden müssen. So kann es sein, dass die Tätigkeit an sich vielleicht nicht als freiberuflich angesehen wird, aber im Grunde genommen sehr nah zu einer anerkannten freiberuflichen Tätigkeit ist.
Der Begründung dem Finanzamt gegenüber müssen dann entsprechende Nachweise (Proben, Namen von Auftraggebern) angefügt werden.

Einnahmen - Ausgaben = Gewinn bzw. Verlust
Gewerbetreibende, welche nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen, können ebenfalls von der Einnahmen-Überschussrechnung profitieren.
Auch Vereine kommen hinzu, wenn sie einen Umsatz von weniger als 500.000 Euro nachweisen können. Ein möglicher Gewinn muss unter 50.000 Euro liegen.
Betriebe aus Land- und Forstwirtschaft können die Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls anwenden, wenn ihre bewirtschafteten Flächen einen geringeren Wert als 25.000 haben. Auch ihr Gewinn darf nicht höher sein als 50.000 Euro.
Wer als Gewerbetreibender die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen möchte, der muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen.
Sie dürfen aber die genannten Grenzen in ihrem Einkommen nicht überschreiten. An solche Grenzen ist ein Freiberufler nicht gebunden.
Freiberufler mit Mitarbeitern
Für
Freiberufler gibt es kein Problem, so lange sie
allein tätig sind.
Eine Fülle von Aufträgen ist zwar als positiv anzusehen, allerdings nicht immer allein zu bewältigen. Daher müssen eventuell Mitarbeiter angestellt werden. Als Freiberufler gilt der Betreffende dann nur noch, wenn er seine Aufgaben immer noch wahrnimmt.
Er muss die fachliche Verantwortung für die Aufträge in seiner Hand haben und die eigene Leistung muss immer noch klar erkennbar bleiben. Er muss selbst entscheiden, was wann und wie mit seinem Betrieb passiert. Wer einen Geschäftsführer einsetzt, damit dieser sich mit den betrieblichen Belangen auseinander setzt, gilt nicht mehr als Freiberufler und verliert damit auch seinen Anspruch auf die Einnahmen-Überschussrechnung.
Scheinselbstständige dürfen die Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls anwenden. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Sozialbeiträge abführt und wenn der Betreffende Rechnungen für seine Leistungen ausstellt.
Die Ausgaben, die der Scheinselbstständige hat, können im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung wie üblich geltend gemacht werden.
Einen weiteren Beitrag zur Einnahmen-Überschussrechnung für Freiberufler.
Verfasser dieses Beitrages:
Jürgen Busch
lektorat.de Infosysteme